Autor: Riedel |
Die bereits in dem Urteil oder einer einstweiligen Verfügung enthaltene Androhung eines Ordnungsmittels kann nur zusammen mit dem Urteil oder der einstweiligen Verfügung angefochten werden (Zöller/Seibel, §
Der Schuldner kann gegen die durch gesonderten Beschluss erfolgte Anordnung, den Festsetzungsbeschluss und gegen die Kautionsanordnung des §
Der Schuldner kann weiterhin gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung gem. §
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