8/7.7.2 Gerichtsvollzieherkosten

Autor: Riedel

Nach Nr. 250 KV-GvKostG fällt für die Zuziehung des Gerichtsvollziehers zur Beseitigung des Widerstands nach § 892 ZPO eine Gebühr i.H.v. 52 € an; neben dieser Gebühr kommt zudem die Erhebung eines Zeitzuschlags nach Nr. 500 KV-GvKostG in Betracht. Die Gebühr fällt bereits mit der Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers an. Für das Vorliegen des Gebührentatbestands ist nicht erforderlich, dass der Schuldner tatsächlich Widerstand leistet.