Nach Nr. 250 KV-GvKostG fällt für die Zuziehung des Gerichtsvollziehers zur Beseitigung des Widerstands nach § 892ZPO eine Gebühr i.H.v. 52 € an; neben dieser Gebühr kommt zudem die Erhebung eines Zeitzuschlags nach Nr. 500 KV-GvKostG in Betracht. Die Gebühr fällt bereits mit der Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers an. Für das Vorliegen des Gebührentatbestands ist nicht erforderlich, dass der Schuldner tatsächlich Widerstand leistet.
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