Autor: Lissner |
Für die Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO aufgrund eines Titels muss eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht noch gesondert erwirkt werden (§ 758a Abs. 2 ZPO). Das gilt auch für die Räumungsvollstreckung eines Prozessvergleichs, des Zuschlagsbeschlusses des Rechtspflegers oder eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses (Zöller/Stöber, ZPO, § 758a Rdnr. 33).
Nach zutreffender Auslegung geht § 758a Abs. 2 ZPO (entgegen der früher h.M.) davon aus, dass in diesen Fällen nicht von einer "Durchsuchung" gesprochen werden könne; beim Räumungsvergleich überdies, dass der Schuldner sich bereits der erzwingbaren Herausgabe der Wohnung unterworfen hat und damit vorweg sein Einverständnis erklärt habe (a.A. Kollbach/Mathar, ZMR 2000,
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|