9/3.2 Räumungsauftrag

Autor: Riedel

Genaue Lage

Der Gläubiger muss den Auftrag zur Zwangsvollstreckung erteilt haben (§  753 ZPO). Wichtig ist, dass der Gläubiger dabei die genaue Lage des zu räumenden Objekts angibt. Im Grunde sollte dies natürlich bei der Klageerhebung im Antrag berücksichtigt sein. Oft werden aber hier ungenaue Angaben gemacht, wie z.B. Wohnung im dritten Stock des näher bezeichneten Hauses ohne exakte Angaben, ob es nun die vom Treppenaufgang aus gesehene linke oder rechte Wohnung ist. Auch Kellerräume, Garagen und dergleichen werden bisweilen schlicht vergessen oder nur unzureichend bezeichnet.

Beitreibung der Vollstreckungskosten