9/9.2 Anwendungsfälle

Autor: Riedel

Besondere Härte

Eine Entscheidung nach §  765a Abs.  1 ZPO setzt eine qualifizierte Interessenabwägung voraus, die sich grundsätzlich nach den Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu richten hat (BVerfG v. 21.11.2012 - 2 BvR 1858/12, im selben Verfahren Entscheidung v. 22.08.2012 zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG; BVerfG, NJW 1979, 2607; NJW 1994, 1719). Seitens des Schuldners muss eine ganz besondere Härte gegeben sein, die auch unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers mit Rücksicht auf die guten Sitten nicht hinzunehmen ist. Dies bedeutet, dass grundsätzlich den Gläubigerinteressen Vorrang einzuräumen ist, soweit die beidseitigen Interessen gleich zu beurteilen sind. Jedes schutzwürdige Interesse des Gläubigers, wie z.B. Zahlungsrückstände des Mieters usw., erhält somit besonderes Gewicht (vgl. Schmidt/Futterer/Blank, B 358).

Gesundheitsgefahr