OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.10.2012
3d A 1572/10.O
Normen:
LDG NRW § 13 Abs. 2 Satz 3; LDG NRW § 23 Abs. 1 Satz 1; LDG NRW § 55 Abs. 1 Satz 2; LDG NRW § 56 Abs. 1 Satz 1; StGB § 22; StGB § 23; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 2; BeamtStG § 47 Abs. 1; LBG NRW § 83 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 807; LDG NRW § 13 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 31 K 3169/09

Aberkennen des Ruhegehalts bei Vorliegen eines schwerwiegenden außerdienstlichen Dienstvergehens eines Beamten (hier: mehrfache Verurteilung eines Lehrers wegen Betruges); Einbeziehung von Vorwürfen in das Disziplinarverfahren i.R.d. Bindungswirkung eines Strafurteils

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 3d A 1572/10.O

DRsp Nr. 2013/21750

Aberkennen des Ruhegehalts bei Vorliegen eines schwerwiegenden außerdienstlichen Dienstvergehens eines Beamten (hier: mehrfache Verurteilung eines Lehrers wegen Betruges); Einbeziehung von Vorwürfen in das Disziplinarverfahren i.R.d. Bindungswirkung eines Strafurteils

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LDG NRW § 13 Abs. 2 Satz 3; LDG NRW § 23 Abs. 1 Satz 1; LDG NRW § 55 Abs. 1 Satz 2; LDG NRW § 56 Abs. 1 Satz 1; StGB § 22; StGB § 23; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 2; BeamtStG § 47 Abs. 1; LBG NRW § 83 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 807; LDG NRW § 13 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand