BGH - Beschluß vom 14.08.2008
I ZB 20/08
Normen:
ZPO § 807 ; BGB § 1902 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1241
FamRB 2009, 48
FamRZ 2008, 2109
MDR 2008, 1357
NJW-RR 2009, 1
Rpfleger 2009, 37
WM 2008, 2264
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 103/08
AG Berlin-Neukölln, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 M 8102/07

Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung bei Bestellung eines Vertreters für die Vermögenssorge des Schuldners

BGH, Beschluß vom 14.08.2008 - Aktenzeichen I ZB 20/08

DRsp Nr. 2008/18719

Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung bei Bestellung eines Vertreters für die Vermögenssorge des Schuldners

»Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat.«

Normenkette:

ZPO § 807 ; BGB § 1902 ;

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist die Betreuerin der Schuldnerin bei der Vermögenssorge. Ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB ist nicht angeordnet.

Die Gerichtsvollzieherin hat die Betreuerin wegen einer titulierten Forderung gegen die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung über deren Vermögen geladen. Die von der Betreuerin hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die gegen seine Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Betreuerin ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Betreuerin weiterhin die Aufhebung der an sie gerichteten Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung über das Vermögen der Schuldnerin.

Die Gläubigerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.