I.
Die Gläubigerin hat in einem vor dem Landgericht geführten Rechtsstreit die Räumung und Herausgabe eines von der Schuldnerin bewohnten Hausanwesens (Einfamilienhaus) verlangt. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 10. Juli 2002 beendet, worin sich die Schuldnerin (u.a.) verpflichtet hat, das Anwesen bis 31. Dezember 2002 zu räumen. In Ziffer 4 des Vergleiches haben die Parteien vereinbart, dass es der Gläubigerin und ihrem Ehemann - nach vorheriger Ankündigung - gestattet ist, bei Besichtigungsterminen im Rahmen von Verkaufsbemühungen anwesend zu sein.
Die Gläubigerin hat die Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, nach § 890 Abs. 2 ZPO gegen die Schuldnerin beantragt, da diese der getroffenen Vereinbarung aus Ziffer 4 des Vergleiches zuwidergehandelt habe.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|