OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.11.2003
3 W 104/03
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 2 ; ZPO § 888 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 268
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 4 O 1/02 - 07.02.2003,

Abgrenzungen Dulden bzw. Unterlassen nach § 890 Abs. 1 ZPO zu der Vornahme einer Handlung nach § 888 Abs. 1 ZPO

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.11.2003 - Aktenzeichen 3 W 104/03

DRsp Nr. 2004/107

Abgrenzungen Dulden bzw. Unterlassen nach § 890 Abs. 1 ZPO zu der Vornahme einer Handlung nach § 888 Abs. 1 ZPO

»Hat der Schuldner den Zutritt zu einem Anwesen zu gewähren, so handelt es sich dabei um eine Handlung, die nicht gemäß § 890 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dass zu betretende Objekt ein üblicherweise verschlossenes Anwesen ist.«

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 2 ; ZPO § 888 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Gläubigerin hat in einem vor dem Landgericht geführten Rechtsstreit die Räumung und Herausgabe eines von der Schuldnerin bewohnten Hausanwesens (Einfamilienhaus) verlangt. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 10. Juli 2002 beendet, worin sich die Schuldnerin (u.a.) verpflichtet hat, das Anwesen bis 31. Dezember 2002 zu räumen. In Ziffer 4 des Vergleiches haben die Parteien vereinbart, dass es der Gläubigerin und ihrem Ehemann - nach vorheriger Ankündigung - gestattet ist, bei Besichtigungsterminen im Rahmen von Verkaufsbemühungen anwesend zu sein.

Die Gläubigerin hat die Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, nach § 890 Abs. 2 ZPO gegen die Schuldnerin beantragt, da diese der getroffenen Vereinbarung aus Ziffer 4 des Vergleiches zuwidergehandelt habe.