BGH - Beschluss vom 28.10.2009
VII ZB 82/09
Normen:
ZPO § 851; ZPO § 575 Abs. 5; ZPO § 570 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 133/09
AG Kirchheim unter Teck, vom 17.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 450/00

Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung in eine Direktkapitallebensversicherung

BGH, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen VII ZB 82/09

DRsp Nr. 2009/24653

Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung in eine Direktkapitallebensversicherung

Es besteht kein schützenswertes Interesse des Schuldners an einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Auszahlung einer gepfändeten Direktkapitallebensversicherung, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst im Falle eines Verstoßes gegen ein Pfändungsverbot nicht nichtig und bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten ist.

Tenor

1.

Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 17. März 2000 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

2.

Dem Schuldner wird für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 851; ZPO § 575 Abs. 5; ZPO § 570 Abs. 3;

Gründe

1.