Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 17. März 2000 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
2.Dem Schuldner wird für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet.
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