BayObLG - Beschluß vom 08.10.1997
3Z BR 300/97
Normen:
BeurkG § 52, § 54 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 797 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 1998, 194
DRsp IV(421)220b
FGPrax 1998, 40
InVo 1998, 51
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 291/97

Ablehnung der Erteilung eine vollstreckbaren Ausfertigung eines notariellen Kaufvertrags bei offenkundigem Fehlen des materiellen Anspruchs

BayObLG, Beschluß vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 300/97

DRsp Nr. 1997/9367

Ablehnung der Erteilung eine vollstreckbaren Ausfertigung eines notariellen Kaufvertrags bei offenkundigem Fehlen des materiellen Anspruchs

»Zur Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines notariellen Kaufvertrags durch den Notar, wenn offenkundig der materielle Anspruch nicht besteht.«

Normenkette:

BeurkG § 52, § 54 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 797 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Am 18.1.1997 beantragte der Beteiligte die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von zwei Kaufverträgen, die 26.4.1972 vom damaligen Notar beurkundet worden waren. In den genannten Verträgen hatte der Beteiligte Grundstücke verkauft; die beiden Käufer hatten sich wegen ihrer Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.