I. Am 18.1.1997 beantragte der Beteiligte die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von zwei Kaufverträgen, die 26.4.1972 vom damaligen Notar beurkundet worden waren. In den genannten Verträgen hatte der Beteiligte Grundstücke verkauft; die beiden Käufer hatten sich wegen ihrer Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.
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