BGH - Beschluß vom 12.12.2007
VII ZB 38/07
Normen:
ZPO § 829 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 570
FamRB 2008, 271, 272
FamRZ 2008, 877
JurBüro 2008, 549
MDR 2008, 530
NJW-RR 2008, 733
NVwZ 2008, 592
Rpfleger 2008, 318
WM 2008, 649
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 448/06
AG Potsdam, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 49 M 1711/06

Ablehnung der Pfändung einer Forderung wegen fehlender Passivlegitimation

BGH, Beschluß vom 12.12.2007 - Aktenzeichen VII ZB 38/07

DRsp Nr. 2008/4943

Ablehnung der Pfändung einer Forderung wegen fehlender Passivlegitimation

»Die Pfändung einer angeblichen Forderung darf wegen fehlender Passivlegitimation des Drittschuldners nur dann abgelehnt werden, wenn sie dem Schuldner gegenüber diesem Drittschuldner nach keiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann.«

Normenkette:

ZPO § 829 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen Unterhalts. Er hat beim Amtsgericht beantragt, "die Forderung des Schuldners auf Zahlung von Arbeitslosengeld" zu pfänden und ihm zur Einziehung zu überweisen. Als Drittschuldner hat er die Agentur für Arbeit P. angegeben. Außerdem hat der Gläubiger beantragt, den pfandfreien Betrag für den notwendigen Unterhalt des Schuldners auf 331 EUR festzusetzen.

Das Amtsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, jedoch den pfandfreien Betrag auf 600 EUR festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Gläubiger seinen Antrag weiterverfolgt. Er hat hierzu vorgetragen, der Schuldner lebe im Haushalt seiner Mutter, so dass davon auszugehen sei, dass er keine eigenen Wohnkosten zu tragen habe. Außerdem hat der Gläubiger beantragt klarzustellen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch den Anspruch des Schuldners auf Zahlung von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 SGB II erfasst habe.