I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen Unterhalts. Er hat beim Amtsgericht beantragt, "die Forderung des Schuldners auf Zahlung von Arbeitslosengeld" zu pfänden und ihm zur Einziehung zu überweisen. Als Drittschuldner hat er die Agentur für Arbeit P. angegeben. Außerdem hat der Gläubiger beantragt, den pfandfreien Betrag für den notwendigen Unterhalt des Schuldners auf 331 EUR festzusetzen.
Das Amtsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, jedoch den pfandfreien Betrag auf 600 EUR festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Gläubiger seinen Antrag weiterverfolgt. Er hat hierzu vorgetragen, der Schuldner lebe im Haushalt seiner Mutter, so dass davon auszugehen sei, dass er keine eigenen Wohnkosten zu tragen habe. Außerdem hat der Gläubiger beantragt klarzustellen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch den Anspruch des Schuldners auf Zahlung von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 SGB II erfasst habe.
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