Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Arrestantrag zurückweisenden Beschluss der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
6.01.2011 -
Die gemäß § 567 Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht den Arrestantrag des Antragstellers zurückgewiesen, da ein Arrestgrund nicht schlüssig dargetan ist und somit auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Insoweit kann dahinstehen, ob überhaupt ein Arrestanspruch besteht. Daher braucht der Senat auch nicht darauf einzugehen, ob das Landgericht alle denkbaren Anspruchsgrundlagen, aus denen der Antragsteller möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner herleiten könnte, geprüft hat.
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