OLG Köln - Beschluss vom 16.02.2011
4 W 1/11
Normen:
ZPO § 917 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 349/10

Ablehnung eines dinglichen Arrestes mangels Darlegung eines Arrestgrundes

OLG Köln, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 4 W 1/11

DRsp Nr. 2011/4843

Ablehnung eines dinglichen Arrestes mangels Darlegung eines Arrestgrundes

In einem vom Antragsteller behaupteten "unlauteren Verhalten" des Schuldners allein liegt kein Arrestgrund, sofern es sich auf die Vergangenheit bezieht und solange Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Antragsgegner Vermögenswerte beiseite schafft, um eine Vollstreckung durch den Antragsteller zu verhindern.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Arrestantrag zurückweisenden Beschluss der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom

6.01.2011 - 32 O 349/10 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 917 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 567 Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht den Arrestantrag des Antragstellers zurückgewiesen, da ein Arrestgrund nicht schlüssig dargetan ist und somit auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Insoweit kann dahinstehen, ob überhaupt ein Arrestanspruch besteht. Daher braucht der Senat auch nicht darauf einzugehen, ob das Landgericht alle denkbaren Anspruchsgrundlagen, aus denen der Antragsteller möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner herleiten könnte, geprüft hat.