BGH - Beschluss vom 18.02.2010
IX ZA 30/08
Normen:
ZPO § 741; ZPO § 766; ZPO § 774;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 48/08
LG Karlsruhe, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 363/07

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Revision aufgrund der freiwilligen Aufgabe dieses Rechts durch einen Rechtsvorgänger

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen IX ZA 30/08

DRsp Nr. 2010/4410

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Revision aufgrund der freiwilligen Aufgabe dieses Rechts durch einen Rechtsvorgänger

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 741; ZPO § 766; ZPO § 774;

Gründe

Das Rechtsschutzbegehren hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Entscheidung in der Hauptsache hängt auch nicht von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab. Prozesskostenhilfe braucht nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung a-ber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131).