LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.10.2012
8 Ta 198/12
Normen:
ZPO § 887, ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1726/09

Abrechnung; Vollstreckungsfähigkeit; Zwangsvollstreckung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 198/12

DRsp Nr. 2012/23761

Abrechnung; Vollstreckungsfähigkeit; Zwangsvollstreckung

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.08.2012 - 2 Ca 1796/09 - wie folgt abgeändert:

Der Antrag des Klägers vom 16.04.2012, gegen den Beklagten ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft festzusetzen, wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 887, ZPO § 888;

Gründe

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch ansonsten insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Das vom Kläger eingeleitete Zwangsvollstreckungsbegehren wegen Nichterfüllung der in Ziffer 2. des mit Beschluss vom 11.01.2010 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs eingegangenen Verpflichtung zur Abrechnungserteilung ist nicht begründet.

Dabei kann offen bleiben, ob die Vollstreckung der Abrechnungspflicht nach Ziff. 2 des Vergleichs nach § 887 ZPO, also durch Ersatzvornahme, oder nach § 888 ZPO, d.h. durch Festsetzung von Zwangsgeld und ersatzweiser Zwangshaft zu erfolgen hat (vgl. hierzu die Nachweise in Schwab/Weth, ArbGG, 3. Auflage, § 62 Rz. 79). Jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Vollstreckungsfähigkeit der titulierten Abrechnungsverpflichtung.