Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Versicherungsforderung nach Wiederherstellung des zerstörten oder beschädigten Gebäudes
BGH, Urteil vom 11.11.1993 - Aktenzeichen IX ZR 47/93
DRsp Nr. 1994/1261
Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Versicherungsforderung nach Wiederherstellung des zerstörten oder beschädigten Gebäudes
»Nach der Wiederherstellung des zerstörten oder beschädigten Gebäudes ist die Versicherungsforderung ohne Einschränkung abtretbar und pfändbar; im Konkurs dient sie zur Befriedigung aller Konkursgläubiger.«
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