OLG Köln - Urteil vom 03.02.2012
20 U 39/11
Normen:
ZPO § 850 Abs. 1; BGB § 400; ZPO § 851c;
Fundstellen:
VersR 2013, 1248
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 209/10

Abtretbarkeit von Ansprüchen aus einer privaten Rentenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 03.02.2012 - Aktenzeichen 20 U 39/11

DRsp Nr. 2012/17352

Abtretbarkeit von Ansprüchen aus einer privaten Rentenversicherung

Die Abtretung von Ansprüchen aus einer privaten Rentenversicherung an eine Bank zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten ist rechtlich unbedenklich. Insbesondere unterliegen diese Ansprüche nicht dem Pfändungsverbot des § 850 Abs. 1ZPO, da sie nicht als Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind. Denn private Versicherungsrenten von selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen unterfallen nicht dem Pfändungsschutz des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO. Pfändungsschutz genießen vielmehr nur solche privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Januar 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 209/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 25.02.2010 - 09-4338xxx-x-x - wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten der zweiten Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer der Beklagten selbst.