OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.05.2000
12 U 258/99
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 376
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 130/99

Änderung der Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 12 U 258/99

DRsp Nr. 2000/9273

Änderung der Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung

»Wenn in einem Kapital-LV-Vertrag die ursprüngliche Bezugsberechtigung (VN) zugunsten des Ehemannes in widerruflicher Form geändert wird, der Versicherer daraufhin zur Klarstellung der Identität des neuen Bezugsberechtigten ein Formular mit der Bitte um Eintragung des Geburtsdatums und Rückgabe übersendet, die Versicherungsnehmer daraufhin in das Formular Namen, Geburtsdatum und Anschrift eines neuen Bezugsberechtigten (Sohn) einträgt und unterschreibt, so ist von der Bezugsberechtigung des letzteren (Sohn) auszugehen.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die am 23.05.1998 verstorbene Ehefrau des Klägers schloß am 26.11.1979 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung ab (Anlage K 1). Als versicherte Person wurde der Kläger, als bezugsberechtigt für den Lebens- und Todesfall des Versicherten die Ehefrau des Klägers benannt (Anlage K 1/1).