Die am 23.05.1998 verstorbene Ehefrau des Klägers schloß am 26.11.1979 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung ab (Anlage K 1). Als versicherte Person wurde der Kläger, als bezugsberechtigt für den Lebens- und Todesfall des Versicherten die Ehefrau des Klägers benannt (Anlage K 1/1).
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