»... Voraussetzung für den Anspruch nach § 840 Abs. 2 ZPO ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Pfändung. Hieran fehlt es jedoch vorliegend. Gemäß § 829 ZPO werden Geldforderungen gepfändet; zwar ist das Vollstreckungsgericht nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Gläubiger behauptete Forderung besteht; wenn aber der Gläubiger Verdachtspfändungen anbringt, wie im vorl. Fall, so bestand schon ursprünglich kein Anspruch auf Erlaß dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; es wäre daher rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), die mit diesem Beschluß überzogene Bekl. [Drittschuldnerin] mit Schadensersatzansprüchen zu überziehen.«
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|