AG München vom 25.11.1987
11 C 11631/87
Normen:
ZPO § 829, § 840 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(424)135d
WM 1988, 174

AG München - 25.11.1987 (11 C 11631/87) - DRsp Nr. 1992/11620

AG München, vom 25.11.1987 - Aktenzeichen 11 C 11631/87

DRsp Nr. 1992/11620

d. Keine Schadensersatzpflicht des Drittschuldners nach Abs. 2 wegen Auskunftspflichtverletzung im Falle einer Verdachtspfändung.

Normenkette:

ZPO § 829, § 840 Abs.2;

»... Voraussetzung für den Anspruch nach § 840 Abs. 2 ZPO ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Pfändung. Hieran fehlt es jedoch vorliegend. Gemäß § 829 ZPO werden Geldforderungen gepfändet; zwar ist das Vollstreckungsgericht nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Gläubiger behauptete Forderung besteht; wenn aber der Gläubiger Verdachtspfändungen anbringt, wie im vorl. Fall, so bestand schon ursprünglich kein Anspruch auf Erlaß dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; es wäre daher rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), die mit diesem Beschluß überzogene Bekl. [Drittschuldnerin] mit Schadensersatzansprüchen zu überziehen.«

Fundstellen
DRsp IV(424)135d
WM 1988, 174