OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.12.2004
1 W 69/04
Normen:
BGB § 839 ; BGB § 839a ; GG Art. 34 ; ZVG § 74a ; RPflG § 9 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2-04 O 88/04 - 30.07.2004,

Amtshaftung für Tätigkeit eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren - fehlerhaftes Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 1 W 69/04

DRsp Nr. 2005/1758

Amtshaftung für Tätigkeit eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren - fehlerhaftes Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen

»1. Die Aufhebung von Zwangsversteigerungsmaßnahmen bei Grundstücken kann nicht im Wege des Sekundärrechtsschutzes gemäß Art. 34 GG / § 839 BGB verlangt werden. 2. Es besteht keine Amtshaftung gemäß Art. 34 GG / § 839 BGB für Fehler eines gerichtlich bestellten Gutachters. 3. Eine Haftung für die Tätigkeit eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren, der hierbei richterliche Aufgaben wahrnimmt und dabei sachlich unabhängig (§ 9 RpflG) ist, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 4. Eine Haftung für eine unrichtige Wertfestsetzung gemäß § 74a ZVG durch den Rechtspfleger aufgrund eines fehlerhaften Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen setzt voraus, dass die Fehlerhaftigkeit für den Rechtspfleger nur aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nicht erkennbar war.«

Normenkette:

BGB § 839 ; BGB § 839a ; GG Art. 34 ; ZVG § 74a ; RPflG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.