BGH - Beschluss vom 22.08.2012
VII ZB 2/11
Normen:
ZPO § 851c Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 1250
NZI 2012, 809
VersR 2013, 1548
WM 2012, 1870
ZInsO 2012, 1836
r+s 2013, 189
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 M 4855/09
LG Stade, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 143/10

Amwendung des § 851c Abs. 1 ZPO zugunsten eines Gläubigers einer ihm verpfändeten Forderung aus einem Rentenversicherungsvertrag

BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - Aktenzeichen VII ZB 2/11

DRsp Nr. 2012/18046

Amwendung des § 851c Abs. 1 ZPO zugunsten eines Gläubigers einer ihm verpfändeten Forderung aus einem Rentenversicherungsvertrag

a) Zugunsten eines Gläubigers einer ihm verpfändeten Forderung aus einem Rentenversicherungsvertrag ist § 851c Abs. 1 ZPO jedenfalls dann anzuwenden, wenn er im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage dient.b) Es hindert den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, dieses Recht zur Zeit der Pfändung aber nicht mehr bestand (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25. November 2010 VII ZB 5/08, NJW-RR 2011, 493 Rn. 20).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 23. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 851c Abs. 1;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem vollstreckbaren Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss.

1. 2. 3. 4. 5.