BGH - Beschluß vom 12.09.2001
II ZR 85/01
Normen:
ZPO § 718 Abs. 2 ;

Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die vorläufige Vollstreckbarkeit

BGH, Beschluß vom 12.09.2001 - Aktenzeichen II ZR 85/01

DRsp Nr. 2001/13564

Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die vorläufige Vollstreckbarkeit

Da Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. § 718 Abs. 2 ZPO unanfechtbar sind, scheidet im Revisionsverfahren sowohl die Herauf-, als auch die Herabsetzung der Sicherheitsleistung aus.

Normenkette:

ZPO § 718 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die seitens der beklagten GmbH ausgesprochene Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages unwirksam ist, und hat die Beklagte zur Zahlung von Gehalt bis einschließlich Januar 2000 in einer Gesamthöhe von rund 100.000,00 DM zuzüglich Zinsen kostenpflichtig verurteilt. Die von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit hat es auf 100.000,00 DM festgesetzt. Die Beklagte hat am 20. März 2001 Revision eingelegt, die noch nicht begründet worden ist. Der Kläger, der die Sicherheitsleistung - schon mit Rücksicht auf den ständig steigenden Zinsbetrag und die zwischenzeitlich gegen die Beklagte festgesetzten Kosten - für unangemessen niedrig festgesetzt hält, beantragt deren Heraufsetzung auf 140.000,00 DM.