OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.09.2004
20 W 251/04
Normen:
ErbbRVO § 5 Abs. 2 ; ErbbRVO § 8 ; ErbbRVO § 15 ; GBO § 13 ; ZPO § 867 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 78/04
LG Hanau, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 79/04
LG Hanau, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 80/04

Anforderungen an Antrag und Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 20 W 251/04

DRsp Nr. 2005/487

Anforderungen an Antrag und Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

»1. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die vollstreckungsrechtlichen und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbstständig zu überprüfen. 2. Hat ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Weg einer actio pro socio einen auf Zahlung lautenden Titel erstritten, ist er auch vollstreckungsbefugt für die Beantragung einer Zwangssicherungshypothek. 3. Ist als Inhalt eines Erbbaurechts vereinbart, dass der Erbbauberechtigte zur Belastung mit einem Grundpfandrecht der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, ist die Zustimmung auch bei einem Eigentümererbbaurecht zur Eintragung einer Sicherungshypothek im Weg der Zwangsvollstreckung erforderlich.«

Normenkette:

ErbbRVO § 5 Abs. 2 ; ErbbRVO § 8 ; ErbbRVO § 15 ; GBO § 13 ; ZPO § 867 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: