BGH - Beschluß vom 04.10.1988
VI ZB 12/88
Normen:
ZPO § 85 Abs.2, § 233 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 8
DRsp IV(412)204e
MDR 1989, 55
NJW-RR 1989, 125
VersR 1989, 104
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Anforderungen an Büroorganisation bei Abwesenheit des Rechtsanwalts und Vertretung

BGH, Beschluß vom 04.10.1988 - Aktenzeichen VI ZB 12/88

DRsp Nr. 1992/2310

Anforderungen an Büroorganisation bei Abwesenheit des Rechtsanwalts und Vertretung

»Verfügt der Anwalt, die Fristsache vor Ablauf der Frist seinem Vertreter vorzulegen, so hat er die Befolgung dieser Anordnung organisatorisch sicherzustellen. Dem genügt nicht, die handschriftliche Anweisung mit Büroklammern auf der Akte anzubringen und die Fristsache auf dem Schreibtisch der Büroangestellten abzulegen.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs.2, § 233 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 26. August 1987 am 30. September 1987 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 16. November 1987 eingegangenen Schriftsatz begründet. Gleichzeitig hat sie um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen, ihr am 17. März 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. März 1988 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.

II. Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin vor dem Berufungsgericht folgenden Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht: