I. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 26. August 1987 am 30. September 1987 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 16. November 1987 eingegangenen Schriftsatz begründet. Gleichzeitig hat sie um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen, ihr am 17. März 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. März 1988 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.
II. Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin vor dem Berufungsgericht folgenden Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht:
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