OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2013
20 W 162/13
Normen:
GBO § 29 Abs. 1; GBO § 39 Abs. 2; BGB § 880; BGB § 1155; ZPO § 830;
Vorinstanzen:
AG Korbach, vom 29.04.2013

Anforderungen an den Nachweis der Berechtigung eines nicht eingetragenen Briefrechtsgläubigers gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 20 W 162/13

DRsp Nr. 2013/23007

Anforderungen an den Nachweis der Berechtigung eines nicht eingetragenen Briefrechtsgläubigers gegenüber dem Grundbuchamt

1. Der Nachweis der Eintragungsunterlagen wie auch der Nachweis der tatsächlich bestehenden Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO kann Gegenstand einer Zwischenverfügung bilden. 2. Ein nicht eingetragener Briefrechtsgläubiger ist im Grundbuchverfahren dem Eingetragenen nur gleichgestellt und ausnahmsweise bewilligungsberechtigt, wenn er sich im Besitz des Briefes befindet und dem Grundbuchamt sein Gläubigerrecht nach § 1155 BGB nachweist, §§ 39 Abs. 2, 29 Abs. 1 GBO. Die Reihe der Legitimationsurkunden ist vom Grundbuchamt vom zuletzt eingetragenen Gläubiger bis zu demjenigen Gläubiger zu prüfen, für den die anstehende Eintragung begehrt wird. 3. Zur Frage des grundbuchmäßigen Nachweises in diesem Zusammenhang durch Vorlage eines Urteils, privatschriftlicher Abtretungserklärungen sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.

Normenkette:

GBO § 29 Abs. 1; GBO § 39 Abs. 2; BGB § 880; BGB § 1155; ZPO § 830;

Gründe:

I.

In den betroffenen Grundbüchern ist in Abt. I jeweils A E als Eigentümer eingetragen.