Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 23. September 2008 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2008 -
Hierfür wird die in der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 5. Juni 2007 gesetzte Frist bis zum Ende des 12. Januar 2009 erstreckt.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der dem Beteiligten zu 2) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
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