OLG Köln - Beschluss vom 24.11.2008
2 Wx 41/08
Normen:
GBO § 18 Abs. 1; GBO § 19 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; BGB § 129 Abs. 1; ZPO § 415 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 6
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 174/07

Anforderungen an den Nachweis der Eintragungsbewilligung im Grundbuchverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 2 Wx 41/08

DRsp Nr. 2009/2513

Anforderungen an den Nachweis der Eintragungsbewilligung im Grundbuchverfahren

Die Vorlage einer notariell beglaubigten Abschrift einer Privaturkunde genügt für den Nachweis der Eintragungsbewilligung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nicht.

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 23. September 2008 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2008 - 11 T 174/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts (Grundbuchamtes) Köln vom 5. Juni 2007 - N. XXX1-23 - dahin ergänzt wird, dass der Nachweis der Voraussetzungen der erstrebten Umschreibung durch eine entsprechende Eintragungsbewilligung des im Grundbuch als Berechtigten des in Abteilung III unter lfd. Nr. 12 verzeichneten Grundpfandrechts eingetragenen Herrn B. C. Q. oder durch eine entsprechende Bewilligung seines oder seiner Erben und den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge geführt werden kann, wobei diese Nachweise jeweils in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erbringen sind.

Hierfür wird die in der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 5. Juni 2007 gesetzte Frist bis zum Ende des 12. Januar 2009 erstreckt.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der dem Beteiligten zu 2) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.