BGH - Beschluß vom 23.10.2008
I ZR 158/07
Normen:
ZPO § 727 ;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 163
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 80/02
LG Köln, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 78/99

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge bei Klauselumschreibung

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen I ZR 158/07

DRsp Nr. 2008/23517

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge bei Klauselumschreibung

Eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 727 kann nicht erteilt werden, wenn weder die Rechtsnachfolge noch das Besitzverhältnis bei Gericht offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Eines Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bedarf es allerdings dann nicht, wenn der Antragsgegner die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis nach § 288 ZPO zugesteht. Ein solches Zugeständnis setzt jedoch voraus, dass der Antragsgegner eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, die vom Antragsteller behauptete Rechtsnachfolge oder das vom Antragsteller behauptete Besitzverhältnis zu akzeptieren und gegen sich gelten zu lassen (BGH - VII ZB 23/05 - 5.7.2005).

Normenkette:

ZPO § 727 ;

Gründe: