OLG Dresden - Urteil vom 14.10.1998
8 U 2209/98
Normen:
BGB § 151 Abs. 1 § 397 Abs. 1 § 779 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WM 1999, 488

Anforderungen an die Annahme eines Erlass- bzw. Vergleichsangebots durch den Gläubiger

OLG Dresden, Urteil vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 8 U 2209/98

DRsp Nr. 2005/14675

Anforderungen an die Annahme eines Erlass- bzw. Vergleichsangebots durch den Gläubiger

1. Für die Annahme eines Angebot auf Abschluss eines Vergleichs bzw. eines Erlassvertrages ist auch dann eine nach außen hervortretende Handlung des Gläubigers erforderlich, wenn der Schuldner ausdrücklich auf die Abgabe einer Annahmeerklärung verzichtet hat. 2. Besteht zwischen der noch offenstehenden Restschuld und der Abstandszahlung ein krasses Missverhältnis, so kann aus der Einlösung eines Schecks nicht unzweifelhaft auf eine stillschweigende Annahme eines Vergleichsangebots geschlossen werden (sog. Erlassfalle).

Normenkette:

BGB § 151 Abs. 1 § 397 Abs. 1 § 779 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

Mit Vertrag vom 03.11.1995 gewährte sie dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 329 670,00 DM. Als Sicherheit für dieses Darlehen hatte der Beklagte ihm gegenüber Dritten zustehende Kaufpreiszahlungsansprüche aus Grundstückskaufverträgen an die Klägerin abgetreten.

Der Beklagte ist mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug geraten. Aus den ihr übertragenen Sicherheiten konnte die Klägerin lediglich eine Zahlung in Höhe von 112 500,00 DM realisieren.