Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Mit Vertrag vom 03.11.1995 gewährte sie dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 329 670,00 DM. Als Sicherheit für dieses Darlehen hatte der Beklagte ihm gegenüber Dritten zustehende Kaufpreiszahlungsansprüche aus Grundstückskaufverträgen an die Klägerin abgetreten.
Der Beklagte ist mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug geraten. Aus den ihr übertragenen Sicherheiten konnte die Klägerin lediglich eine Zahlung in Höhe von 112 500,00 DM realisieren.
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