LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.12.2011
10 Ta 248/11
Normen:
ZPO § 704; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 835/10

Anforderungen an die Bestimmtheit der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 248/11

DRsp Nr. 2012/3232

Anforderungen an die Bestimmtheit der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung

Ist der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers verurteilt worden, so ist Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel, dass entweder zwischen den Parteien unstreitig ist, zu welchen Arbeitsbedingungen die Beschäftigung erfolgen soll, oder die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen im Tenor oder zumindest im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils angegeben sein. Geht es um einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, muss deshalb der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Hierzu kann es ausreichen, wenn die im Titel gewählte Bezeichnung einem bestimmten Berufsbild mit hinreichend feststehendem Inhalt entspricht.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Oktober 2011, Az.: 10 Ca 835/10, wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der Auskunftsansprüche aus Ziff. 1 und Ziff. 2 des Teil-Urteils vom 17. Dezember 2010 richtet.