BGH - Beschluss vom 19.02.2009
V ZR 162/08
Normen:
ZPO § 885;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1186/05
OLG Oldenburg, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 15/08

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Herausgabetitels hinsichtlich einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen V ZR 162/08

DRsp Nr. 2009/5960

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Herausgabetitels hinsichtlich einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle

Bei einer landwirtschaftlich genutzten (nicht bewohnten) Parzelle erfolgt die Herausgabevollstreckung durch die zu protokollierende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass der Schuldner aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger in diesen eingewiesen wird; eine exakte Bestimmung der Grenzen der Parzelle in der Natur oder durch maßstabsgerechte Eintragungen in einer Liegenschaftskarte ist dafür nicht erforderlich (BGH - I ZR 120/05 - 04.12.2008; OLG Naumburg - 2 U 99/06 - 21.12.2006).

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 erhobene Klage auf Herausgabe der Teilflächen abgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 5 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 EUR, insgesamt 12.271 EUR.