Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 erhobene Klage auf Herausgabe der Teilflächen abgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 5 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 EUR, insgesamt 12.271 EUR.
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