OLG München - Endurteil vom 02.06.2016
23 U 2594/15
Normen:
ZPO § 828 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 26577/12

Anforderungen an die Bezeichnung des Drittschuldners im Pfändung-und Überweisungsbeschluss

OLG München, Endurteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 23 U 2594/15

DRsp Nr. 2016/10346

Anforderungen an die Bezeichnung des Drittschuldners im Pfändung-und Überweisungsbeschluss

Der Drittschuldner muss im Pfändung- und Überweisungsbeschluss und in einer Einziehungsklage so bezeichnet sein, dass über seine Identität auch für Dritte kein Zweifel besteht. Dass dabei die Rechtsform nicht korrekt angegeben wird, ist unschädlich.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 24.06.2015, Az. 22 O 26577/12, in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger € 62.251,07 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 31.07.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

2.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 55 % und die Beklagte 45 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 828 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 1;

Gründe

I.