Die gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. September 2012 gerichtete sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
I. Der Beklagte betreibt einen Versand für Pflanzen und veröffentlichte Lichtbilder von verschiedenen Zier- und Nutzpflanzen auf seiner Internetseite zum Zwecke der Werbung. Die Klägerin war Urheberrechtsinhaberin der Lichtbildwerke und nahm den Beklagten auf Unterlassen der Vervielfältigung beziehungsweise Veröffentlichung der Lichtbilder in Anspruch. Durch Anerkenntnisteilurteil vom 5. Juli 2012 wurde der Beklagte u. a. verurteilt, der Klägerin
"Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in Nr. 1 des Urteilstenors beschriebenen Verletzungshandlung unter Angabe des Zeitpunkts der Benutzungsaufnahme, der Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und Motivgröße des jeweiligen Lichtbildes".
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