BGH - Beschluß vom 16.10.2008
V ZB 94/08
Normen:
ZVG § 39 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 341/08
AG Warendorf, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 38/06

Anforderungen an die elektronische Bekanntmachung im Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Beschluß vom 16.10.2008 - Aktenzeichen V ZB 94/08

DRsp Nr. 2008/19636

Anforderungen an die elektronische Bekanntmachung im Zwangsversteigerungsverfahren

»a) Das Bekanntmachungsblatt und das elektronische Bekanntmachungssystem können durch allgemeine Verwaltungsverfügung im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG bestimmt werden, es sei denn, der Landesgesetzgeber behält sich diese Festlegung vor. In Nordrhein-Westfalen besteht ein solcher Vorbehalt nicht.b) Eine Bekanntmachung ist bei einem verlinkten Portal wie dem Portal www.justiz.de elektronisch bekannt gemacht, wenn die Bekanntmachungsdaten auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt sind, mit dem das Bekanntmachungsportal für den Abruf der Daten verlinkt ist.«

Normenkette:

ZVG § 39 Abs. 1 ;

Gründe: