OLG München - Urteil vom 17.12.1998
29 U 3201/98
Normen:
HOAI § 98 b § 100 Abs. 6 §§ 96 ff. § 4 ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 3 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 8324/96

Anforderungen an die finanzielle und Büroausstattung eines Verbandes

OLG München, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 29 U 3201/98

DRsp Nr. 2000/9052

Anforderungen an die finanzielle und Büroausstattung eines Verbandes

»Die Klagebefugnis eines Verbandes im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verband keine eigenen Büroräume unterhält und kein Personal beschäftigt und daß sein Vorstand nur ehrenamtlich tätig ist.§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG verfolgt nicht das Ziel, durch übermäßig scharfe Anforderungen an die finanzielle Ausstattung die Klagebefugnis berufsständischer Organisationen einzuschränken. Die Erstellung einer Bilanz und die absolute Sicherstellung eventueller Kostenerstattungsansprüchen gehört nicht zu den zu stellenden Mindestanforderungen.«

Normenkette:

HOAI § 98 b § 100 Abs. 6 §§ 96 ff. § 4 ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 3 ;

Gründe:

Die Parteien streiten um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers.