OLG Hamm - Beschluss vom 21.01.2015
15 W 492/14
Normen:
GBO § 31; ZPO § 867;
Vorinstanzen:
AG Kamen, - Vorinstanzaktenzeichen KA-10223-27
LG Dortmund, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 451/12

Anforderungen an die Form der Rücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Zwangshypothek

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 15 W 492/14

DRsp Nr. 2015/3926

Anforderungen an die Form der Rücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Zwangshypothek

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass § 31 S. 1 GBO auch den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek erfasst, dessen Rücknahme also dem dort vorgesehenen Formerfordernis unterliegt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.

Der Geschäftswert wird auf 54,75 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GBO § 31; ZPO § 867;

Gründe

I.