I. Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 11. März 2004 der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge einen Vollstreckungsauftrag übermittelt. Der Schriftsatz ist nicht handschriftlich unterschrieben, sondern enthält eine eingescannte Unterschrift. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrags mit der Begründung abgelehnt, ein schriftlich erteilter Vollstreckungsauftrag müsse eigenhändig unterschrieben sein. Das Amtsgericht hat die dagegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen, das Landgericht ihre sofortige Beschwerde. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht wegen der Frage, ob eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Land- und des Amtsgerichts. Der Gerichtsvollzieher darf den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift ablehnen.
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