BGH - Beschluß vom 05.04.2005
VII ZB 18/05
Normen:
ZPO § 754 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.07.2004
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 03.06.2004

Anforderungen an die Form eines Vollstreckungsauftrages

BGH, Beschluß vom 05.04.2005 - Aktenzeichen VII ZB 18/05

DRsp Nr. 2005/6418

Anforderungen an die Form eines Vollstreckungsauftrages

Eine bestimmte Form für einen Vollstreckungsauftrag ist nicht vorgeschrieben. Er kann mündlich und insbesondere auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden.

Normenkette:

ZPO § 754 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 11. März 2004 der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge einen Vollstreckungsauftrag übermittelt. Der Schriftsatz ist nicht handschriftlich unterschrieben, sondern enthält eine eingescannte Unterschrift. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrags mit der Begründung abgelehnt, ein schriftlich erteilter Vollstreckungsauftrag müsse eigenhändig unterschrieben sein. Das Amtsgericht hat die dagegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen, das Landgericht ihre sofortige Beschwerde. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht wegen der Frage, ob eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Land- und des Amtsgerichts. Der Gerichtsvollzieher darf den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift ablehnen.