OLG München - Beschluss vom 23.06.2016
34 Wx 189/16
Normen:
BGB § 1193; GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 726 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 2, § 867; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 2, § 867;
Fundstellen:
DNotZ 2017, 371
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 11.04.2016

Anforderungen an die Prüfung der Vollstreckungsklausel durch das Grundbuchamt bei Eintragung einer Zwangshypothek

OLG München, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 189/16

DRsp Nr. 2016/11600

Anforderungen an die Prüfung der Vollstreckungsklausel durch das Grundbuchamt bei Eintragung einer Zwangshypothek

GBO § 53 Abs. 1 ZPO §§ 726, 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 2, § 867 1. Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek verletzt das Grundbuchamt nicht gesetzliche Vorschriften, wenn es eine mit dem Titel vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel nicht daraufhin überprüft, ob stattdessen eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist.2. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass auch nach dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes ein Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung zulässig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1193; GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 726 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 2, § 867; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 2, § 867;

Gründe

I.

In den Grundbüchern ist die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin zweier Grundstücke (Gebäude- und Freifläche), bei einem der beiden Grundstücke gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 2, als Miteigentümer zu je 1/2, eingetragen.