Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollsteckung aus der Urkunde des Notars Dr. W. in O. vom 4. Juli 2006 (UR-Nr. 366/2006) einstweilen bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde und eine eventuell anschließende Revision einzustellen, wird zurückgewiesen.
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Juli 2006 erwarb die Beklagte von der Klägerin ein Hausgrundstück für 250.000 EUR. Diese verpflichtete sich zum Auszug aus dem Objekt bis zum 30. September 2007 und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Nach mehrmaliger Verschiebung des Auszugstermins erteilte die Beklagte am 20. Oktober 2008 den Auftrag zur Zwangsräumung.
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