BGH - Beschluss vom 23.09.2009
V ZR 140/09
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 767 Abs. 1 S. 1; ZPO § 795;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 23/09
LG Verden, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 397/08

Anforderungen an einen Beweisantritt hinsichtlich des Werts eines Grundstücks

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen V ZR 140/09

DRsp Nr. 2009/22477

Anforderungen an einen Beweisantritt hinsichtlich des Werts eines Grundstücks

Grundsätzlich reicht der Vortrag einer Partei zu dem Wert eines Grundstücks mit der Behauptung aus, dieses habe einen bestimmten Wert, um darüber den angebotenen Beweis zu erheben. Dies gilt jedoch nicht, wenn unstreitige Tatsachen gegen den behaupteten Wert sprechen, wie etwa eine abweichende Vereinbarung des Kaufpreises in einem notariellen Grundstückskaufvertrag sowie die Vereinbarung eines Rückkaufsrechts zu einem bestimmten Preis.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollsteckung aus der Urkunde des Notars Dr. W. in O. vom 4. Juli 2006 (UR-Nr. 366/2006) einstweilen bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde und eine eventuell anschließende Revision einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 767 Abs. 1 S. 1; ZPO § 795;

Gründe

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Juli 2006 erwarb die Beklagte von der Klägerin ein Hausgrundstück für 250.000 EUR. Diese verpflichtete sich zum Auszug aus dem Objekt bis zum 30. September 2007 und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Nach mehrmaliger Verschiebung des Auszugstermins erteilte die Beklagte am 20. Oktober 2008 den Auftrag zur Zwangsräumung.