BGH - Urteil vom 18.12.1986
IX ZR 11/86
Normen:
AGBG §§ 3, 9, § 11 Nr. 15 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 9 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 11 Nr. 15 Unterwerfungsklausel 1
BGHR AGBG § 3 Sicherungsgrundschuld 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Unterwerfungsklausel 1
BGHR AnfG § 3 Abs. 1 Nrn. 2 u.3 Anfechtungsfrist 1
BGHR AnfG § 9 Bestimmtheit 1
BGHR BGB § 1191 Sicherungsgrundschuld 1
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 6
BGHZ 99, 274
DB 1987, 1422
DNotZ 1987, 488
DRsp II(224)172d
DRsp IV(438)207c
DRsp-ROM Nr. 1992/3375
MDR 1987, 402
NJW 1987, 904
WM 1987, 228
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Stade,

Anforderungen an Inhalt der Anfechtungsklage zur Wahrung der Anfechtungsfrist; Formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

BGH, Urteil vom 18.12.1986 - Aktenzeichen IX ZR 11/86

DRsp Nr. 1992/3373

Anforderungen an Inhalt der Anfechtungsklage zur Wahrung der Anfechtungsfrist; Formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

»a) Die Anfechtungsklage muß die bestimmte Angabe enthalten, für welche vollstreckbare Forderung und für welchen Betrag der Rückgewähranspruch geltend gemacht wird. Andernfalls wahrt sie die Anfechtungsfrist nicht. b) Es verstößt nicht gegen die §§ 3, 9 , § 11 Nr. 15 AGBG, wenn die kreditgebende Bank in einem Vordruck, den sie für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld zur Verfügung stellt, den Kreditschuldner ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis in Höhe des Grundschuldbetrages und die Erklärung abgeben läßt, sich wegen des Anspruchs aus dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen.«

Normenkette:

AGBG §§ 3, 9, § 11 Nr. 15 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 9 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Volksbank, verlangt von der Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das der Beklagten von ihren Eltern (künftig: Schuldner) übereignet worden ist.