I. Der Gläubiger ist Inhaber einer vollstreckbaren Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S. vom 16. Juli 1978. Am 17. Dezember 2002 beantragte der Gläubiger bei dem Amtsgericht B. den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen das Finanzamt als Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollten. Die titulierte Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten sowie die bisher entstandenen Vollstreckungskosten waren in Euro ausgewiesen. Das Amtsgericht hat mit einer Zwischenverfügung um Einreichung der bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Kosten in Deutscher Mark nachgesucht. Der Gläubiger kam dieser Aufforderung nicht nach.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|