BGH - Beschluß vom 27.06.2003
IXa ZB 122/03
Normen:
ZPO § 829 ;
Vorinstanzen:
LG Köln,
AG Brühl,

Angabe von DM-Beträgen in Euro in einem Vollstreckungsantrag

BGH, Beschluß vom 27.06.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 122/03

DRsp Nr. 2003/10638

Angabe von DM-Beträgen in Euro in einem Vollstreckungsantrag

Ein nach dem 31. Dezember 2001 gestellter Pfändungsantrag, der in "Rechtsinstrumenten" enthaltene Deutsche-Mark-Beträge in Euro angibt, darf wegen der Währungsangabe nicht als unübersichtlich und nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden.

Normenkette:

ZPO § 829 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger ist Inhaber einer vollstreckbaren Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S. vom 16. Juli 1978. Am 17. Dezember 2002 beantragte der Gläubiger bei dem Amtsgericht B. den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen das Finanzamt als Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollten. Die titulierte Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten sowie die bisher entstandenen Vollstreckungskosten waren in Euro ausgewiesen. Das Amtsgericht hat mit einer Zwischenverfügung um Einreichung der bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Kosten in Deutscher Mark nachgesucht. Der Gläubiger kam dieser Aufforderung nicht nach.