ArbG Aachen, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 887/10
Annahmeverzug bei Freistellung ab Bestandskraft eines gerichtlich zu protokollierenden Vergleichs; Auslegung eines Vergleichs zur Zwecksetzung der Beweissicherung oder Herstellung einer Vollstreckungsgrundlage
LAG Köln, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1298/10
DRsp Nr. 2011/6671
Annahmeverzug bei "Freistellung ab Bestandskraft" eines gerichtlich zu protokollierenden Vergleichs; Auslegung eines Vergleichs zur Zwecksetzung der Beweissicherung oder Herstellung einer Vollstreckungsgrundlage
1. Wird in einem Beendigungsvergleich eine Freistellung von der Arbeitsleistung "ab Bestandskraft des Vergleiches bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses" vereinbart, tritt bei einem Widerrufsvorbehalt Bestandskraft erst mit Ablauf der Widerrufsfrist ein; soll jedoch die Bestandskraft Voraussetzung der Zwangsvollstreckung sein, kann es sich bei der in einem außergerichtlich verhandelten Vergleich geforderten Bestandskraft nur um die gerichtliche Feststellung des Vergleiches handeln, denn erst der gerichtlich festgestellte Vergleich gemäß § 278 Abs. 6ZPO ist gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1ZPO ein Vollstreckungstitel.2. Soweit die Beweislast dafür, dass die vereinbarte Beurkundung nur Beweiszwecken dienen soll, nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 154 Abs. 2BGB denjenigen trifft, der aus der formlosen Vereinbarung Rechte herleiten will, gilt dies auch für einen außergerichtlich vereinbarten Vergleich, der noch gerichtlich protokolliert werden soll (§ 278 Abs. 6ZPO).
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