BGH - Beschluss vom 23.06.2021
VII ZB 37/20
Normen:
ZPO § 727 Abs. 1; ZPO § 867 Abs. 1; ZPO § 867 Abs. 3; BGB § 1147;
Fundstellen:
BauR 2021, 1870
MDR 2021, 1216
NJW-RR 2021, 1145
NZM 2021, 823
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 273/08
OLG Celle, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 33/20

Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 Abs. 1 ZPO auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek

BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen VII ZB 37/20

DRsp Nr. 2021/12694

Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 Abs. 1 ZPO auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek

a) Die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 Abs. 1 ZPO auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek setzt gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerber des Grundstücks auch nach der Einfügung von § 867 Abs. 3 ZPO die Erwirkung eines Duldungstitels gemäß § 1147 BGB voraus.b) Eine Umschreibung des Zahlungstitels gegen den rechtsgeschäftlichen Erwerber nach § 727 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juni 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 727 Abs. 1; ZPO § 867 Abs. 1; ZPO § 867 Abs. 3; BGB § 1147;

Gründe

I.

Der Gläubiger begehrt die Umschreibung eines Versäumnisurteils und zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die er gegen den Schuldner erwirkt hat, auf den Antragsgegner in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO beschränkt auf die Zwangsvollstreckung wegen einer Zwangshypothek.