LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.01.2016
L 6 AS 1200/13
Normen:
SGB I § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11b Abs. 3; SGB II § 19 Abs. 1 S. 3; ZPO § 850d Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB
FamRZ 2016, 1410
FuR 2016, 4
NZS 2016, 8
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 68 AS 3390/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Keine Abzweigung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 1200/13

DRsp Nr. 2016/7609

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Keine Abzweigung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht

1. Beim Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels sind die Vorschriften des Vollstreckungsverfahrens maßgebend; denn bei feststehenden Unterhaltsforderungen ist die Entscheidung über die Abzweigung vollstreckungsähnlicher Natur. 2. Danach ist dem Schuldner das für seinen Unterhalt Notwendige zu belassen. 3. Als notwendigen Unterhalt hat der Bundesgerichtshof für den Regelfall das angesehen, was nach dem zweiten und vierten Abschnitt des BSHG an Sozialhilfeleistungen zu zahlen war. 4. Eine Abzweigung vom Alg II kommt nicht - auch nicht in Höhe des Freibetrages - in Betracht. 5. Dem Schuldner ist im Vollstreckungsverfahren das bewilligte Alg II als soziokulturelles Existenzminimum zu belassen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Juni 2013 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11b Abs. 3; SGB II § 19 Abs. 1 S. 3; ZPO § 850d Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Abzweigung von dem dem Beigeladenen in den Monaten August 2010 bis Mai 2011 bewilligten Arbeitslosengeldes (Alg) II.