Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Juni 2013 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 500 EUR festgesetzt.
Die Klägerin begehrt eine Abzweigung von dem dem Beigeladenen in den Monaten August 2010 bis Mai 2011 bewilligten Arbeitslosengeldes (Alg) II.
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