LSG Bayern - Beschluss vom 09.01.2015
L 7 AS 846/14 B ER
Normen:
SGB II § 42 S. 1; ZPO § 828; ZPO § 850k;
Fundstellen:
NZS 2015, 268

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Pfändungsschutz gegen den Zugriff von Gläubigern; Keine nochmalige Barauszahlung

LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 846/14 B ER

DRsp Nr. 2015/1898

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Pfändungsschutz gegen den Zugriff von Gläubigern; Keine nochmalige Barauszahlung

Zum Pfändungsschutzkonto Wenn durch eine rückwirkende Bewilligung Arbeitslosengeld II für mehrere Monate auf ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO gemäß § 42 SGB II überwiesen wird, kann gegen den Zugriff von Gläubigern Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht am Amtsgericht gesucht werden. Der Sozialrechtsweg ist hierfür nicht gegeben. Ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Arbeitslosengeld II in bar, weil Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet haben, besteht nicht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. November 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 42 S. 1; ZPO § 828; ZPO § 850k;

Gründe

I.