LAG Köln - Urteil vom 20.10.2011
7 Sa 314/10
Normen:
BetrVG § 102; BGB § 174; BGB § 242; BGB § 305; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310; BGB § 311a; BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1; KSchG § 17; ZPO § 894;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.01.0210 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2345/09

Anspruch auf Wiedereinstellung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarten Rückkehrrecht; Unklare und unangemessen benachteiligende Vertragsklausel

LAG Köln, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 314/10

DRsp Nr. 2012/19857

Anspruch auf Wiedereinstellung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarten Rückkehrrecht; Unklare und unangemessen benachteiligende Vertragsklausel

1.) Die in der Anlage zu Aufhebungsverträgen mit verschiedenen Arbeitnehmern in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend getroffene Vereinbarung über ein bedingtes Rückkehrrecht der Arbeitnehmer zum bisherigen Arbeitgeber unterliegt der AGB-Kontrolle.2.) Die Vereinbarung, wonach das Rückkehrrecht zum bisherigen Arbeitgeber dann gegeben sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber "unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird", lässt eine Vielzahl unterschiedlicher Auslegungen zu und erscheint daher unklar i. S. v. § 305c Abs. 2 BGB3.) Hält man abweichend von LS 2.) eine Auslegung für geboten, wonach der das Rückkehrrecht geltend machende Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, dass die Kündigung des neuen Arbeitgebers objektiv durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. d § 1 Abs. 2 ff. KSchG gerechtfertigt war, so läge in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (so BAG v. 9.2.2011, 7 AZR 91/10).