BGH - Urteil vom 16.05.2013
IX ZR 204/11
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2; ZPO § 825 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 1000
NJW 2013, 2519
NJW 2013, 8
WM 2013, 1271
ZInsO 2013, 1353
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 148/09
OLG Stuttgart, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 85/10

Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen einen Dritten aus Eingriffskondiktion im Falle der Versteigerung von gepfändeten Gegenständen durch einen Dritten auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts und im Auftrag des Gerichtsvollziehers

BGH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen IX ZR 204/11

DRsp Nr. 2013/16162

Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen einen Dritten aus Eingriffskondiktion im Falle der Versteigerung von gepfändeten Gegenständen durch einen Dritten auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts und im Auftrag des Gerichtsvollziehers

Versteigert ein Dritter auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts und im Auftrag des Gerichtsvollziehers gepfändete Gegenstände, kann wegen des einbehaltenen Erlöses ein Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Dritten aus Eingriffskondiktion bestehen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. November 2011 teilweise aufgehoben und das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2010 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 359.197,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. März 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin zu 80 vom Hundert und die Beklagte zu 20 vom Hundert, die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz die Klägerin zu 73 vom Hundert und die Beklagte zu 27 vom Hundert, die Kosten des Revisionsverfahrens die Klägerin zu 43 vom Hundert und die Beklagte zu 57 vom Hundert.