Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. November 2011 teilweise aufgehoben und das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2010 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 359.197,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. März 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin zu 80 vom Hundert und die Beklagte zu 20 vom Hundert, die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz die Klägerin zu 73 vom Hundert und die Beklagte zu 27 vom Hundert, die Kosten des Revisionsverfahrens die Klägerin zu 43 vom Hundert und die Beklagte zu 57 vom Hundert.
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