BGH - Beschluß vom 20.12.2007
V ZB 89/07
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 393
NVwZ-RR 2008, 439
Rpfleger 2008, 213
WM 2008, 740
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 3 T 391/07 (344) - 20.7.2007,
AG Haldensleben, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 59/06

Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Last in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen V ZB 89/07

DRsp Nr. 2008/3104

Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Last in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

»Bei der Grundstücksversteigerung gehören Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Lasten in die Rangklasse 3, wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat.«

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Beteiligten zu 3. Die Anordnung des Verfahrens erfolgte am 12. Oktober 2006. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 beantragte der Beteiligte zu 2 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 21.543,79 EUR und Säumniszuschläge seit Januar 2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags sollte laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe eintreten.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.