Die Klägerin erwirkte gegen den Ehemann der Beklagten (im folgenden: Schuldner) ein rechtskräftiges Versäumnisurteil über 43.288,74 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 29. Oktober 1976 sowie einen unanfechtbaren Kostenfestsetzungsbeschluß über 2.108,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Februar 1977. Die Zwangsvollstreckung gegen ihn war erfolglos. Die der Klägerin entstandenen Vollstreckungkosten betrugen 1.340,41 DM. Sie nimmt wegen dieser Beträge die Beklagte nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes und nach § 419 BGB in Anspruch.
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