BGH - Urteil vom 27.03.1984
IX ZR 49/83
Normen:
AnfG § 7 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 1020
NJW 1984, 2890
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Ansprüche des Anfechtungsgegners auf Aufwendungsersatz bei Werterhöhung des erworbenen Gegenstandes

BGH, Urteil vom 27.03.1984 - Aktenzeichen IX ZR 49/83

DRsp Nr. 1996/5968

Ansprüche des Anfechtungsgegners auf Aufwendungsersatz bei Werterhöhung des erworbenen Gegenstandes

»Hat der Anfechtungsgegner den Wert des anfechtbar erworbenen Gegenstandes unter Einsatz eigener Mittel wesentlich erhöht, so steht ihm bei der Verteilung des Erlöses nach der von ihm zu duldenden Zwangsvollstreckung ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu.«

Normenkette:

AnfG § 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erwirkte gegen den Ehemann der Beklagten (im folgenden: Schuldner) ein rechtskräftiges Versäumnisurteil über 43.288,74 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 29. Oktober 1976 sowie einen unanfechtbaren Kostenfestsetzungsbeschluß über 2.108,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Februar 1977. Die Zwangsvollstreckung gegen ihn war erfolglos. Die der Klägerin entstandenen Vollstreckungkosten betrugen 1.340,41 DM. Sie nimmt wegen dieser Beträge die Beklagte nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes und nach § 419 BGB in Anspruch.