BGH - Beschluss vom 28.09.2017
VII ZB 14/16
Normen:
ZPO § 850c Abs. 1 S. 2; ZPO § 850c Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2018, 151
FamRZ 2017, 2037
MDR 2017, 1446
NJW 2017, 3591
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 13862/15
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 7507/15

Antrag des Gläubigers auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens; Erhöhung des unpfändbaren Anteils des Schuldners bei dessen tatsächlicher Leistung auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung

BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen VII ZB 14/16

DRsp Nr. 2017/15623

Antrag des Gläubigers auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens; Erhöhung des unpfändbaren Anteils des Schuldners bei dessen tatsächlicher Leistung auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung

Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Vollstreckungsgericht - vom 30. September 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Gläubigers vom 21. September 2015, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht Nürnberg - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 850c Abs. 1 S. 2; ZPO § 850c Abs. 4;

Gründe

I.