Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Vollstreckungsgericht - vom 30. September 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Gläubigers vom 21. September 2015, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht Nürnberg - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.
I.
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