OLG Hamburg - Beschluss vom 18.05.2001
8 W 112/01
Normen:
BRAGO § 37 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 87
MDR 2001, 1441
OLGReport-Hamburg 2001, 379
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 314/99

Anwaltsgebühren für Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 8 W 112/01

DRsp Nr. 2004/19281

Anwaltsgebühren für Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung löst keine gesonderte Gebühr aus, weil er zum Rechtszug gehört (§ 37 Nr. 3 BRAGO).

Normenkette:

BRAGO § 37 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Erinnerung der Klägerin ist als sofortige Beschwerde gern. § 104 Abs. 3 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin eine Gebühr für den Antrag auf einstweilige Anordnung, dass die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen sei, nicht zuerkannt. Dieser Antrag löst eine gesonderte Gebühr nicht aus, weil er zum Rechtszug gehört, § 37 Nr. 3 BRAGO. Zwar handelt es sich bei dem Zwangsversteigerungsverfahren um ein gesondertes Verfahren, in welchem eigenständige Gebührentatbestände verwirklicht werden können. Der Antrag der Klägerin wurde jedoch nicht in jenem Verfahren, sondern innerhalb des hier abgerechneten Klagverfahrens gestellt. Nur darauf kommt es gern. § 37 Nr. 3 BRAGO an. Da über den Antrag nicht abgesondert verhandelt wurde, bildet er gebührenrechtlich mit der Hauptsache eine Einheit (vgl. Le. Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 37 Rn. 11).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanz: LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 314/99
Fundstellen
AGS 2002, 87
MDR 2001, 1441
OLGReport-Hamburg 2001, 379