Die Erinnerung der Klägerin ist als sofortige Beschwerde gern. § 104 Abs. 3 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin eine Gebühr für den Antrag auf einstweilige Anordnung, dass die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen sei, nicht zuerkannt. Dieser Antrag löst eine gesonderte Gebühr nicht aus, weil er zum Rechtszug gehört, §
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