Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.200.000 €.
I.
Die Beteiligte zu 2 betrieb seit September 2007 die Zwangsversteigerung des im Eingang des Beschlusses bezeichneten, mit einem Studentenwohnheim bebauten Grundstücks in A., dessen Verkehrswert auf 1.718.000 € festgesetzt wurde. Eigentümer war der Beteiligte zu 1.
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